Auf dem Weg in die Selbstständigkeit haben sich viele zukünftige Gründer meist schon geraume Zeit mit ihrer Geschäftsidee befasst. Diesen Plan dann aber auch wirklich in die Tat umzusetzen, erfordert neben der Überzeugung von der Tragfähigkeit der eigenen Idee auch eine große Portion Mut. Viele Existenzgründer zögern, weil sie nicht nur Angst vor eigenen Fehlern bei der Planung haben oder bürokratische Hürden fürchten. Die größte Angst vieler Gründer ist die vor finanziellen und existenzbedrohenden Engpässen. Dabei hat Selbstständigkeit als Modell auch heute noch immer Konjunktur. Und was die finanziellen Bedenken betrifft: Wer plant, in der Zukunft hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen und damit seine Arbeitslosigkeit zu beenden, hat Anspruch auf den Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit. Die Leistung, die vielen auch als Überbrückungsgeld bekannt ist, soll den Lebensunterhalt des Gründers in der Phase nach der Existenzgründung sichern.
Wer den Zuschuss zur Gründung bekommen kann
Wer sein eigener Chef werden will und dafür Überbrückungsgeld von der Arbeitsagentur beantragt, muss dort bereits als arbeitslos gemeldet sein. Direkt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in eine durch einen Gründungszuschuss gesicherte selbstständige Existenz zu wechseln, ist deshalb gar nicht möglich. Ob der Zuschuss aber letzten Endes auch wirklich gewährt wird, liegt allein im Ermessen der Mitarbeiter bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Ein durch das Gesetz einklagbarer Rechtsanspruch auf Überbrückungsgeld besteht schon seit einigen Jahren nicht mehr. Weil der finanzielle Zuschuss darüber hinaus ein Bestandteil der so genannten aktiven Arbeitsförderung ist, muss der Antragsteller seinen Sachbearbeiter schon im ersten Gespräch darüber mindestens von der Tragfähigkeit seiner Idee überzeugen können. Denn immerhin soll die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu einer andauernden beruflichen Integration führen. Viele Mitarbeiter in den Arbeitsagenturen sehen Gründungen skeptisch. Ihre Unterstützung zu gewinnen, ist die erste Hürde, die gemeistert werden muss.
Den Gründungszuschuss gibt es, wenn der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, noch einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Dieser Anspruch muss jedoch noch für mindestens für 150 Tage bestehen. Deshalb ist es für den Antragsteller sehr wichtig, sich rechtzeitig mit den Möglichkeiten einer finanziellen Förderung zu befassen, Unterlagen und Formulare früh zu sichten und Rat einzuholen. Die selbstständige Arbeit muss außerdem mindestens 15 Stunden in der Woche betragen. Und sie muss tatsächlich dazu führen, dass die Arbeitslosigkeit des Gründers zu Ende ist. Ein Hobby, ein Nebenjob oder ein halbherziger Versuch, sich selbstständig zu machen, haben deshalb überhaupt keine Chance auf Förderung. Deshalb muss der Gründer auch darlegen, dass er über wichtige Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um die Anforderungen an die geplante Selbstständigkeit zu meistern. Es kann sein, dass die zuständigen Entscheider bei der Arbeitsagentur an diesen wichtigen Voraussetzungen zweifeln. Dann hat der Antragsteller die Möglichkeit, Hilfe und Unterstützung für die ersten Hürden zu bekommen. Meist bieten die Arbeitsagenturen zur Beratung für Selbstständige umfangreiche Seminare und Workshops an, die Gründer mit den wichtigsten Kenntnissen ausstatten sollen.
Ein Businessplan hilft
Die persönliche Eignung des Gründers ist die eine Seite. Damit die Existenzgründung am Ende auch gelingt, muss die Geschäftsidee nachhaltig und tragfähig sein. Deshalb fordert die Arbeitsagentur über diese Tragfähigkeit einen schriftlichen Nachweis. Ob die Idee wirtschaftlichen Erfolg haben kann, muss dabei eine fachkundige, externe Stelle nachweisen. Das könnte zum Beispiel die für den Gründer zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer sein. Kompetent für alle Fragen rund um Geschäftsideen und ihre Nachhaltigkeit sind außerdem Banken, Anwälte mit dem Schwerpunkt für Wirtschaftsrecht sowie Steuer- oder Unternehmensberater. Für welchen Sachverständigen er sich entscheidet, wählt der Gründer selbst aus. Vorgaben gibt es dabei nicht
Für die so genannte fachkundige Stellungnahme muss ein kompletter Businessplan erarbeitet und der Agentur vorgelegt werden. In diesem Papier beschreibt der Gründer detailliert, was er mit seiner Geschäftsidee vor hat, welchen Markt er mit seinen Produkten oder Dienstleistungen er erschließen möchte und warum er davon ausgeht, dass dieser Markt dafür auch bereit und aufnahmefähig ist. Darauf basierend legt der zukünftige Selbstständige dar, dass er von seiner Idee längerfristig leben und seine Existenz sichern kann. Der von ihm ausgewählte Experte prüft diesen Businessplan und bestätigt ihn. Einen Businessplan zu schreiben, ist natürlich aufwändig. Doch die Arbeit lohnt sich, weil sich der Gründer so schon intensiv mit seiner Idee befasst, Fehler und Schwachstellen erkennen und sie korrigieren kann.
Bedingungen für die Auszahlung
Das Überbrückungsgeld gibt es in zwei Etappen. Die erste Phase dauert sechs Monate. Die Arbeitsagentur zahlt während dieser Zeit das Überbrückungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, dass dem Gründer zuletzt zugestanden hat. Zusätzlich gibt es weitere 300 Euro für die soziale Absicherung. Die zweite Phase umfasst neun Monate. Der Existenzgründer erhält dann nur noch die 300 Euro im Monat, um sich sozial abzusichern. Er muss dafür jedoch eine intensive Geschäftstätigkeit nachweisen und seine unternehmerischen hauptberuflichen Aktivitäten darlegen können. Scheitert eine Geschäftsidee, kann übrigens erneut Anlauf genommen werden. Auch eine Förderung durch einen neuen Gründungszuschuss ist wieder möglich. Allerdings müssen zwischen dem Ende einer finanziellen Förderung und der Aufnahme einer erneuten selbständigen Tätigkeit mindestens 24 Monate liegen.