Selbstständig im Nebenerwerb durchstarten ist mit einer gewissen Vorbereitung verbunden und es gilt einige Dinge zu beachten. Denn die nebenberufliche Tätigkeit wird immer neben einem Hauptberuf ausgeübt. Dies bringt zwar in vielerlei Hinsicht Vorteile, kann aber auch zu Problemen führen. Daher muss der eigene Arbeitgeber zustimmen. Das eigene Unternehmen darf nicht in Konflikt mit den Geschäftsinteressen des eigenen Chefs geraten. Ratsam ist es, die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen und das Nebeneinkommen zu melden. Weiter sollte auch ein gewisses finanzielles Polster vorhanden sein. Zwar gibt es viele Geschäftsideen, die kaum oder keine Investitionen im Vorfeld verlangen. Allerdings können Gebühren und Vorausleistungen anfallen. Diese fallen unter anderem bei der Anmeldung des Nebengewerbes an.
Die Gewerbeanmeldung ist meist Pflicht
Wer Selbständig im Nebenerwerb ist, muss meist eine Gewerbeanmeldung nach GewO §14 veranlassen. Beachtet werden sollte auch, dass es für Kleinunternehmer Sonderregelungen gibt. Die Anmeldung selbst erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder der Gemeinde. Die Gebühren für den Gewerbeschein legt dabei die Verwaltung selbst fest. Für die Anmeldung der Nebenerwerbstätigkeit ist die genaue Bezeichnung der Tätigkeit wichtig. Diese wird auf der Anmeldung vermerkt. Die Daten werden an das Finanzamt als auch an die Berufsgenossenschaft weitergeleitet. Das Finanzamt versendet nach Eingang eine für den Nebenerwerb gültige Steuer-ID. Diese ID wird aber auch an Freiberufler ausgegeben, denn Schriftsteller, Online-Texter und andere Berufsgruppen benötigen keine Gewerbeanmeldung. Nur die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt muss erfolgen.
Selbstständig und arbeitslos schließt sich nicht aus
Arbeitssuchende müssen nicht auf die Gewerbeanmeldung für einen Nebenerwerb verzichten oder als Freiberufler tätig sein. Auch sie können sich so eine eigene Selbstständigkeit aufbauen, und so etwas dazuverdienen. Allerdings gilt es, die geltenden Verdienstgrenzen zu beachten. Wird ein Gewinn darüber erzielt, so wird dieser vom Arbeitslosengeld abgezogen. Auch Empfänger von Hartz 4 können einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Die nebenberufliche Beschäftigung muss der zuständigen Behörde in jedem Falle angezeigt werden. Ansonsten können Strafen für eine Verspätungsmeldung bis hin zur Sperre der Leistung drohen.
Sozialversicherungen bei Selbständigkeit
Doch nicht nur im Bereich Arbeitslosengeld 1 und 2 kann der Nebenerwerb Auswirkungen haben. Unter bestimmen Umständen kann sich die eigene Selbständigkeit auch auf die Sozialversicherung auswirken. Die Sozialversicherung umfasst neben der Arbeitslosenversicherung, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung auch die Krankenversicherung als auch die Unfallversicherung. In erster Linie muss der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei dem ausgeübten Nebenberuf nicht um eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit handelt. Hier gelten gewisse Grundsätze, die einzuhalten sind. Ansonsten fallen auf die zusätzlichen Einnahmen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Denn wer selbständig im Nebenerwerb ist muss seinen erwirtschaftete Gewinn nicht zum Arbeitseinkommen addieren. Ausnahmen gibt es bei der Rentenversicherung. Einige selbständige Tätigkeiten wie Handwerker, Künstler oder auch Hebammen müssen Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Zudem sollte in jedem Fall Rücksprache mit der Krankenkasse gehalten werden. Hier wird das erzielte Entgelt zur Beitragsberechnung mit herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht überschritten werden. Zudem ist ein gewisser Stundenrahmen einzuhalten. Andernfalls muss in die private oder freiwillige Krankenversicherung gewechselt werden.
Selbständig im Nebenerwerb und der steuerliche Aspekt
Neben der Sozialversicherung sind auch Steuern für Nebenberufler ein relevantes Thema. Denn bei Überschreitung der aktuell geltenden Gewinngrenze muss der erzielte Betrag versteuert werden. Zur Ermittlung der Einkommenssteuer ermittelt das Finanzamt anhand der eingereichten EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) die Steuerlast. Neben der Einkommenssteuer wird ab der festgelegten Grenze auch Gewerbesteuer fällig. Auch hier gilt für Freiberufler eine Ausnahme und sind von der Zahlung befreit. Die dritte Steuersäule bildet die Umsatzsteuer. Wird ein bestimmter Umsatz erwirtschaftet, wird diese fällig. Kleingewerbetreibende können sich von dieser Regelung befreien lassen, dürfen die Umsatzsteuer dann aber nicht mehr in den Rechnungen ausweisen. Durch diese Befreiung entfällt auch die monatlich durchzuführende Umsatzsteuervoranmeldung.
Fazit
Selbstständigkeit im Nebenerwerb bringt viele Vorteile mit sich, wenn die geltenden Bestimmungen und Regelungen eingehalten werden. Auf der anderen Seite steht immer die Doppelbelastung zum Hauptberuf. Sie sollten bei der Wahl, ob Sie selbständig im Nebenerwerb oder gleich Hauptberuflich durchstarten daher immer von Ihrer eigenen Situation abhängig machen. Erst wenn Ihr Plan Hand und Fuß hat, sollten Sie den Schritt in die berufliche Unabhängigkeit auch wagen. Auch wenn es für den Anfang neben Ihrem Hauptjob ist.