Close Menu
  • Selbstständig machen
  • Freiberufler
  • Kredit
  • Buchhaltung
  • Warenwirtschaft
  • Ratgeber
  • Allgemein
Facebook X (Twitter) Instagram
Beliebte Beiträge
  • Wann Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen
  • Scheinselbstständigkeit richtig prüfen
  • Wann die Nebentätigkeit zum Hauptberuf wird
  • Nebenberufliche Gründung dem Arbeitgeber melden
  • Unterlagen für die Gewerbeanmeldung
  • Freiberufler oder Gewerbe: Wo liegt der Unterschied?
  • Anmeldung bei der Handwerkskammer für Gründer
  • Kleingewerbe oder GmbH für die Gründung?
GründerCheck
  • Selbstständig machen
  • Freiberufler
  • Kredit
  • Buchhaltung
  • Warenwirtschaft
  • Ratgeber
  • Allgemein
GründerCheck
You are at:Home»Allgemein»Unterlagen für die Gewerbeanmeldung

Unterlagen für die Gewerbeanmeldung

0
By Redaktion on 8. November 2026 Allgemein

Für die Gewerbeanmeldung brauchen Sie das ausgefüllte Formular und einen Nachweis Ihrer Identität. Welche weiteren Unterlagen Sie brauchen, hängt von Ihrer Rechtsform und Tätigkeit ab. Genehmigungen und Fachnachweise brauchen Sie nur in bestimmten Branchen.

Grundunterlagen für die Gewerbeanmeldung

Gehen Sie diese Checkliste durch. Fragen Sie zusätzlich beim zuständigen Gewerbeamt nach, denn die Anforderungen unterscheiden sich je nach Kommune und Einreichungsweg.

  • Gewerbeanmeldung (GewA 1): Für die Anmeldung eines stehenden Gewerbes brauchen Sie das Formular. Zeigen Sie das Gewerbe grundsätzlich gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs an.
  • Personalausweis oder Reisepass: Legen Sie einen Identitätsnachweis der anmeldenden Person vor. Bei einer Gesellschaft braucht das in der Regel die Person, die sie nach außen vertreten darf. Bei einer Online-Anmeldung gelten die Vorgaben des jeweiligen Gewerbeamts zur digitalen Identifizierung.
  • Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit: Prüfen Sie, ob Ihr Aufenthaltstitel eine selbständige Tätigkeit erlaubt und ob das Gewerbeamt ihn sehen muss. Das hängt unter anderem von Ihrer Staatsangehörigkeit und den Nebenbestimmungen Ihres Aufenthaltstitels ab.
  • Handelsregisterauszug oder anderer Registerauszug: Wenn das Unternehmen bereits eingetragen ist, reichen Sie den passenden aktuellen Auszug ein. Bei einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft kann das Amt stattdessen den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag oder die Satzung verlangen. Gegebenenfalls braucht es auch die Zustimmung der Gesellschafter.
  • Vollmacht und Ausweis der bevollmächtigten Person: Diese Unterlagen brauchen Sie, wenn jemand die Anmeldung für das Unternehmen abgibt, ohne selbst vertretungsberechtigt zu sein. Stimmen Sie vorher mit dem Gewerbeamt ab, welche Form der Vollmacht es akzeptiert.
  • Handwerkskarte oder Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle: Diese Unterlagen sind bei einem zulassungspflichtigen Handwerk erforderlich. Die Handwerkskammer kann klären, ob Ihre konkrete Tätigkeit darunterfällt.
  • Branchenspezifische Erlaubnisse und Nachweise: Fügen Sie sie bei, wenn Ihre Tätigkeit eine besondere Genehmigung voraussetzt und das Gewerbeamt sie für die Anmeldung verlangt. Dazu können Sachkunde-, Fachkunde- oder Zuverlässigkeitsnachweise sowie ein Versicherungsnachweis gehören.

Unterlagen für Gesellschaften

Der Registerauszug weist bei einer eingetragenen GmbH, UG, AG oder anderen registerpflichtigen Gesellschaft die Unternehmensdaten und die vertretungsberechtigten Personen nach. Das Gewerbeamt kann außerdem Identitätsnachweise der Personen verlangen, die für die Gesellschaft handeln.

Eine Gesellschaft in Gründung hat noch keinen Handelsregisterauszug. In diesem Fall kommen je nach Rechtsform der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und gegebenenfalls die Zustimmung der Gesellschafter infrage. Welche Dokumente das Amt akzeptiert, hängt vom Gründungsstand und vom örtlichen Verfahren ab. Klären Sie das vor dem Termin oder dem Online-Antrag.

Genehmigungen je nach Tätigkeit

Eine für Ihre Tätigkeit vorgeschriebene Erlaubnis erhalten Sie nicht mit der Gewerbeanmeldung. Dafür müssen Sie zusätzlich das zuständige Verfahren durchlaufen. Da die zuständige Behörde die Nachweise oft im Erlaubnisverfahren prüft, gehören sie nicht automatisch zu den Unterlagen für jede Gewerbeanmeldung.

Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk kommt es auf die Eintragung in die Handwerksrolle an. Die Handwerkskarte weist die Eintragung nach. Ob ein Betrieb darunterfällt, richtet sich nach der konkreten Tätigkeit und nicht allein nach der Berufsbezeichnung. Fragen Sie dazu die zuständige Handwerkskammer.

Für ein Bewachungsgewerbe ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Dabei werden unter anderem Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung geprüft. Für bestimmte Tätigkeiten in der Immobilienvermittlung, etwa als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter, ist ebenfalls eine Erlaubnis nötig. Die jeweils erforderlichen Nachweise richten sich nach der Tätigkeit und dem Erlaubnisverfahren.

Auch Gastronomie und Personenbeförderung können zusätzliche Anforderungen auslösen. Im Lebensmittelbereich kann beispielsweise eine Belehrung des Gesundheitsamtes relevant sein. Welche Erlaubnisse und Nachweise im konkreten Fall gelten, hängt von Tätigkeit und Standort ab. Fragen Sie beim Gewerbeamt und der zuständigen Genehmigungsbehörde nach, welche Anforderungen für Sie gelten, bevor Sie den Betrieb aufnehmen.

Örtliche Anforderungen prüfen

Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit im Formular so genau wie möglich. Eine konkrete Beschreibung hilft dem Gewerbeamt, mögliche Erlaubnispflichten zu erkennen. „Handel“ ist zum Beispiel weniger aussagekräftig als eine Beschreibung, aus der hervorgeht, welche Waren Sie verkaufen.

Prüfen Sie außerdem die Seite Ihrer Kommune zur Gewerbeanmeldung. Dort steht, ob Sie Originale, Kopien oder digitale Nachweise einreichen müssen und welche Identifizierung bei einer Online-Anmeldung gilt. Eine Vermieterbescheinigung oder der Nachweis, dass Sie gewerbliche Räume nutzen dürfen, gehört nicht überall zur Grundliste; das Amt kann solche Unterlagen im Einzelfall dennoch verlangen.

Mit der Gewerbeanzeige erfüllen Sie die gesetzliche Pflicht, Ihr Gewerbe anzumelden. Sie ersetzt weder eine erforderliche Erlaubnis noch jede weitere Meldung, etwa bei einer zuständigen Kammer. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Sie getrennt davon innerhalb eines Monats nach der Eröffnung des Betriebs oder der Aufnahme der Tätigkeit absenden.

Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
Redaktion

Related Posts

Wann Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen

Scheinselbstständigkeit richtig prüfen

Wann die Nebentätigkeit zum Hauptberuf wird

Kategorien
  • Allgemein
  • Buchhaltungssoftware
  • Finanzen
  • Freiberufler
  • Kredit für Selbstständige
  • Ratgeber
  • Selbstständig machen
  • Versicherungen
  • Warenwirtschaftssysteme
Impressum | Datenschutz

Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.