Ist der Kollege einfach nur dumm? Oder spart fünf Minuten Dummstellen viele Stunden Arbeit? Mitarbeitende, die ihre Arbeit nicht, nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit, nicht sorgfältig oder nicht zuverlässig erledigen, sind nicht nur für Arbeitgeber ein Problem. Schließlich müssen die anderen die liegengebliebenen Arbeiten für ihn oder sie mit erledigen. Solidarität mit Schwachleistern ist nur gut, wenn jemand unverschuldet – zum Beispiel krankheitsbedingt – in diese Situation gerät. Ansonsten stellt sich die Frage: Ist eine Kündigung wegen Schlechtleistung möglich?
Geschuldet wird eine „mittlere“ Leistung
Wer im Supermarkt Äpfel kaufen will, findet nicht nur perfektes Obst. Ein paar Flecken oder Druckstellen sind normal. Nicht alle Arbeitnehmer sind Spitzenkräfte. So wie beim Gattungskauf Ware „mittlerer Art und Güte“ (§ 243 BGB) geschuldet wird, ist auch im Arbeitsrecht davon auszugehen, dass Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung zu erbringen haben, die sie bei angemessener Anspannung ihrer geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gesundheitsgefährdung erbringen können.
Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung
Wenn aber zu viele Mitarbeitende zu oft schlechte Tage haben und Fehler machen, fehlt dem Unternehmen ein wichtiger Erfolgsfaktor. Die Kündigung wegen Minderleistung ist eine Form der verhaltensbedingten Kündigung. Sie kommt in Betracht, wenn Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhalten, sodass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Kündigung wegen Minderleistung setzt also voraus, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nur unzureichend erfüllt. Dabei muss es sich um eine erhebliche und dauerhafte Leistungsstörung handeln, die nicht auf äußere Umstände zurückzuführen ist. Um diesen Nachweis gegebenenfalls vor einem Arbeitsgericht führen zu können, muss der Arbeitgeber einige Voraussetzungen schaffen:
- Die Leistungsanforderungen müssen klar und nachvollziehbar sein. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer konkret mitteilen, welche Leistung er von ihm erwartet und wie er diese misst.
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeit zur Verbesserung seiner Leistung geben. Er muss ihm auch die nötige Unterstützung und Anleitung bieten, um seine Leistung zu steigern.
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen, wenn er seine Leistung nicht verbessert. Die Abmahnung muss den Grund für die Kündigung androhen und dem Arbeitnehmer eine letzte Frist zur Besserung setzen.
- Der Arbeitgeber muss die Interessenabwägung durchführen. Er muss prüfen, ob die Kündigung verhältnismäßig ist oder ob es mildere Mittel gibt, um die Leistungsstörung zu beheben.
Sonderfall krankheitsbedingte Kündigung
Viele Arbeitnehmer glauben, wegen Krankheit dürfe nicht gekündigt werden. Das ist ein Irrtum. Beeinträchtigt die Krankheit die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, ist eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit zulässig. Der Arbeitgeber muss aber nachweisen, dass eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die Krankheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt und dass es keine Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer anderweitig einzusetzen.
Fürsorgepflicht im Öffentlichen Dienst
Kündigung wegen Minderleistung und Öffentlicher Dienst schließen sich nicht aus. Der Dienstherr hat aber eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten und muss daher strenge Voraussetzungen erfüllen. So muss er beispielsweise nachweisen, dass die Minderleistung zu einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses führt oder dass sie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gefährdet.
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