Die Zwangsvollstreckung erlaubt es dem Gläubiger, berechtigte Forderungen gegenüber einem Schuldner mit Zwang durchzusetzen. Dafür braucht er einen sogenannten Titel, mit dem Geld und Güter des Schuldners bis zur Begleichung seiner Schulden gepfändet werden können. Das können ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss sein. Wenn Sie die Zwangsvollstreckung abwenden möchten, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Ihr Rechtsanwalt Aschaffenburg unterstützt Sie dabei, die optimale Lösung zu finden.
Zwangsvollstreckung abwenden: Rechtsbehelfe gegen eine Zwangsvollstreckung
Vollstreckungserinnerung, die sofortige Beschwerde und die Vollstreckungsabwehrklage sind Rechtsbehelfe, mit denen Sie sich gegen eine Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen können:
1. Vollstreckungserinnerung
Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (Zivilprozessordnung) ist der richtige Rechtsbehelf für Einwendungen, die sich auf formelle Mängel der Zwangsvollstreckung beziehen. Beispiele sind Verfahrensfehler, oder wenn vollstreckungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden. Die Vollstreckungserinnerung ist an keine Frist gebunden und unterliegt der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss.
2. Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO richtet sich gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung eingereicht werden. Nicht erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit dem Einreichen der sofortigen Beschwerde zu beauftragen.
3. Vollstreckungsabwehrklage
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend zu machen. Mögliche Einwendungen sind eine bereits beglichene Forderung, ihre Verjährung, oder wenn sie erlassen, gestundet oder durch Aufrechnung erloschen ist.
Zwangsvollstreckung abwenden – weitere Möglichkeiten
Neben den genannten Rechtsbehelfen gibt es weitere Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung zu verhindern:
1. Einigung mit dem Gläubiger
Es lohnt sich insbesondere bei kleineren Summen, das Gespräch mit dem Gläubiger zu suchen und im Idealfall eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Das gilt vor allem für berufliche Schulden, die eine gute Geschäftsbeziehung gefährden können.
2. Schulden begleichen
Eine Zwangsvollstreckung kann durch eine freiwillige und zügige Zahlung abgewendet werden. Denn der Gläubiger kann nur dann die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn er einen Vollstreckungstitel hat, nämlich einen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Für eine Zwangsvollstreckung ausreichend ist auch ein Prozessvergleich oder ein Mahnverfahren, das den Gläubiger in die komfortable Lage versetzt, auch ohne ein gerichtliches Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen.
3. Mahnbescheid widersprechen
Um an einen Vollstreckungstitel zu gelangen, ist das Mahnverfahren der schnellste Weg. Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren erlässt das Gericht bei einem Mahnverfahren einen sogenannten Mahnbescheid, der ohne rechtliche Prüfung ergeht. Geprüft werden lediglich die Voraussetzungen des Mahnverfahrens. Gegen den Mahnbescheid ist ein Einspruch möglich, der innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden muss.
4. Härtefallregelung geltend machen
Möglicherweise liegt ein außerordentlicher Härtefall vor, dessen Hürden allerdings sehr hoch und an eine absolute Ausnahmesituation gebunden sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Zwangsvollstreckung die Situation des Schuldners noch verschärft wird. Beispielhaft ist ein Schuldner, der infolge einer Unwetterkatastrophe sein Eigenheim und sein Unternehmen verloren hat. Sieht das Gericht den außerordentlichen Härtefall als erwiesen an, kann die Zwangsvollstreckung untersagt, aufgeschoben oder vorübergehend eingestellt werden.
5. Privatinsolvenz anmelden
Die wohl letzte Alternative ist, Privatinsolvenz anzumelden, die den Schuldner verpflichtet, sämtliche Vermögenswerte offenzulegen ebenso wie seine Einkommensverhältnisse. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung sorgt dafür, dass der Schuldner drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrensvon seinen Schulden befreit wird. Voraussetzung ist, dass er sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase nichts hat zuschulden kommen lassen.
Bild: Bigstockphoto.com / ShotPrime