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Der Firmenstempel – Visitenkarte nicht nur auf Formularen

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By Redaktion on 27. März 2021 Allgemein

„Stempel und Unterschrift“ – wie oft begegnet Ihnen diese Beschriftung auf Verträgen, Bescheinigungen, Quittungen und hundert anderen Formularen? Die fortschreitende Digitalisierung hat den guten, alten Firmenstempel nicht verdrängen können. Das kommt erst mit dem papierlosen Büro, also vermutlich gleich nach dem unzerbrechlichen Glück.

Vorsicht mit Rundstempeln

Kein deutsches Gesetz schreibt Ihnen die Verwendung eines Firmenstempels vor. Lediglich für Rundstempel gibt es einige Regelungen. Sie werden häufig als amtliche Dienstsiegel verwendet. Wegen der Verwechslungsgefahr wird ihre Benutzung reglementiert. So dürfen zum Beispiel öffentlich bestellte Sachverständige einen Rundstempel führen. Einige Gerichte folgern daraus, dass für andere Sachverständige der Rundstempel wettbewerbswidrig und daher verboten sei, aber diese Rechtsauffassung ist umstritten. Auch Steuerberater nutzen aufgrund berufsrechtlicher Regelungen Rundstempel. Gelten für Ihr Unternehmen keine speziellen Regelungen, verwenden Sie am besten einen gewöhnlichen rechteckigen Stempel mit Firmenlogo und Textzeilen.

Ein Stempel schafft Vertrauen

Ein Stempel steht für einen seriösen Auftritt des Unternehmens. Neben einer Unterschrift platziert, macht er glaubhaft, dass der Unterzeichnende Zugang zum Stempel hat und damit auch zur Unterschrift berechtigt ist. Vor allem bei Behörden schaffen Stempel und Unterschrift Vertrauen. Ein aktuelles Beispiel sind zeitweise Ausgangsbeschränkungen während der Pandemie: Wer trotzdem zur Arbeit kommt, muss bei Kontrollen eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorweisen. Eine Unterschrift kann jeder leicht fälschen, der Firmenstempel schafft auch bei Polizei und Ordnungsamt Vertrauen in die Echtheit des Dokuments.

Stempel gehören unter Verschluss

Aus demselben Grund sollte der Firmenstempel aber nicht für jedermann zugänglich sein. Er muss nicht gleich in den Tresor, aber im verschlossenen Schrank beim Chef oder seiner Assistenz ist er gut aufgehoben. Gerade weil der Stempelabdruck bei Außenstehenden ein Vertrauen in die Unterschriftsvollmacht bewirkt, gehen Gerichte von einer sogenannten Anscheinsvollmacht aus. Ein mit Stempel und Unterschrift versehener Vertrag kann dadurch für die Firma rechtsverbindlich wirksam werden, obwohl der Unterzeichnende zum Abschluss gar nicht berechtigt war. Zu dieser Problematik hat sich 2013 sogar der Bundesgerichtshof geäußert. Duldet eine Führungskraft die Nutzung des Firmenstempels, lässt sich dadurch eine Duldungsvollmacht ableiten – mit derselben Bindungswirkung wie die Anscheinsvollmacht.

Pflicht und Kür – das gehört auf die Stempelplatte

Obwohl es keine Pflicht zur Führung eines Stempels gibt, sind einige Anforderungen an den Inhalt zu beachten. Das betrifft die Grundsätze der Firmierung. Für Kaufleute gelten hier die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (§ 17 ff HGB). Wichtig ist vor allem, dass die Rechtsform des Unternehmens auch auf dem Firmenstempel wiedergegeben wird, zum Beispiel e. K. (eingetragener Kaufmann) OHG, KG oder GmbH. Bei der Unternehmergesellschaft (UG) wird der Zusatz „haftungsbeschränkt“ oft vergessen – er ist aber erforderlich, UG allein reicht nicht. Verwenden Sie den Stempel in der Buchhaltung, sollte Ihre Umsatzsteuer-ID draufstehen. Ansonsten sind Sie in der Gestaltung frei. Post- und Besuchsanschrift, Kontaktinformationen und Internetpräsenz sind übliche Bestandteile. Individuelle Firmenlogos, als Grafikdatei übermittelt, lassen sich heute problemlos in die Stempelplatte einbinden.

Bild: Bigstockphoto.com / AndreyPopov

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